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Vertragsbedingungen

Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrages ist die Anmietung eines Wohnmobils von der Firma Hegau Caravan GmbH & Co KG. Reiseleistungen oder eine bestimmte Reisequalität schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere die §§ 651 a-l BGB, finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbstständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

 

Reservierung und Rücktritt

Die Reservierung unserer Wohnmobile ist nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter verbindlich. Der Mietvertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung durch den Vermieter zustande.

Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Wohnmobil nicht termingerecht zurückgibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein:

Bei Rücktritt wird generell die Anzahlung einbehalten.

Darüber hinaus werden bei Rücktritt folgende Stornogebühren fällig: 50% des Mietpreises vom 28. bis 14. Tag vor Mietbeginn, 100% des Mietpreises bei weniger als 14 Tagen vor Mietbeginn. Als Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung (empfohlen: Einschreiben) beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung des gemieteten Fahrzeugs gilt als Rücktritt. Der Vermieter empfiehlt zur Absicherung des Stornorisikos den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Der Mieter hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

 

 

Mietpreise und Berechnung

Es gelten die Preise die im Mietvertrag vereinbart wurden. Abholtag und Rückgabetag werden zusammen als ein Miettag berechnet. Die Mietpreise schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer, Haftpflicht, Voll- und Teilkaskoversicherung mit ein. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Übergabepauschale gemäß Preisliste berechnet. Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur während der Öffnungszeiten, hierbei sind die vereinbarten Uhrzeiten verbindlich. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der gesamte Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe werden die zusätzlichen Tage gesondert berechnet. Bei verspäteter Rückgabe am vereinbarten Rückgabetag von mehr als einer Stunde, wird ein Tagesgrundpreis berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behält sich der Vermieter vor.

 

Zahlungsweise

Nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von 250,00 € zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Bestätigung gebunden. Der voraussichtliche Gesamtmietpreis ist nach erfolgter Reservierungsbestätigung, spätestens jedoch 3 Wochen vor Anmietung, zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen ist der Gesamtmietpreis sofort fällig.

 

Kaution

Bei Fahrzeugübernahme ist vom Mieter eine Kaution in Höhe von 1500 € in bar zu leisten. Die Kaution wird auf dem Übergabeprotokoll bestätigt sowie der Zustand des Fahrzeuges.

Bei vertragsgemäßer und unbeschädigter Rückgabe des Fahrzeuges sowie nach erfolgter Mietendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Anfallende Zusatzaufwendungen und Kosten die durch den Mieter zu tragen sind (z.B. Innenreinigung, Betankung, Schäden…) werden bei Rückgabe des Fahrzeuges mit der Kaution verrechnet. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis von Reparaturrechnungen oder auch auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der vom Mieter zu tragenden Kosten hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

 

Berechtigte Fahrer

Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 21 Jahre betragen. Ferner muss er mindestens ein Jahr im Besitz eines in Deutschland gütigen Führerscheins der Klasse 3, bzw. der Klasse B für Fahrzeuge bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht oder der Klasse C1 für Fahrzeuge über 3,5 t zul. Gesamtgewicht sein. Das Fahrzeug darf nur von den Personen gelenkt werden, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen, die im Mietvertrag eingetragenen sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters, dieser haftet im vollen Umfang dafür.

 

Auslandfahrten

Die Benutzung des Wohnmobils ist ausschließlich in den Grenzen der Länder der Europäischen Union und der Schweiz gestattet (Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft). Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich. In anderen Ländern besteht unter Umständen kein Versicherungsschutz. Fahrten in Kriegs- und Krisengebieten sind grundsätzlich untersagt.

 

Verbotene Nutzung

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu folgenden Zwecken zu verwenden:

  • Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests.

  • Gewerbliche Nutzung, insbesondere zur Ausübung der Prostitution.

  • zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen

  • Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

  • zur Weitervermietung oder Verleihung an Dritte

  • zu Zwecken mit erhöhtem Verschleiß, z.B. als Baustellenfahrzeug, Befahren von Straßen im schlechten Zustand und dafür nicht vorgesehenem Gelände

 

Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall immer die örtlich zuständige Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 100,- € übersteigt. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs-, Einbruch- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadensbetrag von über 50,00 € auch der Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlagen einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Eigenbeteiligung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, so ist der Vermieter unverzüglich zu unterrichten.

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Technische und optische Veränderungen

Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen, ebenso darf er das Fahrzeug optisch verändern, dazu zählen insbesondere auch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

Kleinreparaturen, Betriebsstoffe

Die während der Mietdauer verbrauchten Kraftstoffe, Öle und sonstige Hilfs- oder Betriebsstoffe, anfallende Strom-, Wasser- und Abwasserkosten sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen. Sofern der vom Vermieter bei der Übergabe zur Verfügung gestellte Gasvorrat nicht ausreicht, sind die Kosten für die Beschaffung einer neuen Gasfüllung vom Mieter zu tragen.

Kleine Instandsetzungen, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen, kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 150,- € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Werkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet. Ohne Rechnungsbeleg erfolgt keine Kostenerstattung. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet. Größere Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden, wenn der Garantiefall (Hersteller) nicht mehr gegeben ist.

 

14. Haftung des Vermieters:

Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Wohnmobil vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

Im Fall einer solchen Nichtleistung sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder Beifahrer und Mitbenutzer, es sei denn dem Vermieter ist eine für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen.

Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug belassen oder vergessen hat.

 

Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden, technische Defekte

Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Regelungen dieses Abschnitts nicht.

Treten nach der Übergabe des Wohnmobils an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Wohnmobil auf, welche den Gebrauch wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.

Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde, Wochenmietpreise entsprechend, zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

Endet der Vertrag aufgrund der hier beschriebenen fristlosen Kündigung, bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

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Datenschutz

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter und seine Mitreisenden, gleich ob sie von ihm selbst oder einem dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetztes zu verarbeiten.

Der Mieter hat die Datenschutzerklärung des Vermieters zur Kenntnis genommen.

 

Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.

Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Die Überschriften dieser allgemeinen Vermietbedingungen dienen nur der besseren Übersicht und haben sonst keine weitere Bedeutung.

Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

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